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    Für Privatvermieter

    Zulässige Nettorendite als Vermieter 2026: Was das Bundesgericht änderte und der VMWG-Vorschlag jetzt bringt

    Theshoth Sritharan, Gründer ValtisJuli 2026·11 Min. Lesezeit
    Sanierte Mietwohnung mit Blick auf Nachbargebäude — Renditeobjekt im urbanen Umfeld

    Ein Vermieter aus Kriens hat mich diese Woche gefragt, ob sein Mietzins bei einer Anfechtung durchgeht. Sechs Wohnungen, Baujahr 1978, letzte grosse Sanierung 2018. Miete zwischen CHF 1'650 und CHF 2'100. Meine Antwort: rechnen wir die Nettorendite. Und plötzlich sass er anders am Tisch — nicht defensiv, sondern mit Zahlen. Genau darum geht es hier.

    Warum die Nettorendite plötzlich Chefsache ist

    Fünfzehn Jahre lang hat sich für die meisten Privatvermieter niemand gross für die Rendite-Rechnung interessiert. Der Referenzzinssatz sank, die Mieten stiegen sanft mit, und wer nicht gerade anfing zu vermieten, hatte nichts zu befürchten. Das ist vorbei. Seit dem Bundesgerichtsurteil vom Oktober 2020 hat sich die zulässige Nettorendite in der Praxis mehr als verdoppelt — und der Bundesrat legt jetzt eine Verordnungsänderung nach, die dieses neue Regime für die kommenden zwanzig Jahre festschreibt.

    Für Sie als Privatvermieter mit einer oder mehreren Liegenschaften in der Zentralschweiz heisst das zwei Dinge. Erstens: Sie können mit ruhigem Gewissen höhere Mieten rechtfertigen, wenn die Rendite-Rechnung sauber steht. Zweitens: Sie müssen jetzt verstehen, wie diese Rechnung funktioniert, weil der Mieterverband sie kennt und die Schlichtungsbehörden sie routiniert anwenden. Wer bei einer Anfechtung mit dem Bauchgefühl auftritt, verliert. Wer mit dem Rechenblatt kommt, gewinnt.

    1,25 %

    Referenzzinssatz seit Sept. 2025

    3,25 %

    max. Nettorendite aktuell

    +2 %-Pkt.

    Zuschlag laut Bundesgericht

    Kurz zur Einordnung: der hypothekarische Referenzzinssatz wird vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) quartalsweise publiziert. Er dient als Basis für Mietzinsanpassungen und für die Rendite-Rechnung. Seit September 2025 steht er bei 1,25 Prozent. Bei diesem Stand ist eine Nettorendite von bis zu 3,25 Prozent auf das investierte, teuerungsangepasste Kapital gesetzeskonform. Das ist der Rahmen — alles innerhalb davon ist verteidigbar, alles darüber wird eng.

    Die Formel — was zur zulässigen Rendite überhaupt zählt

    Die zulässige Nettorendite berechnet sich vereinfacht so: indexierte Anlagekosten × (Referenzzinssatz + Zuschlag). Was einfach klingt, hat vier Bausteine, die man sauber auseinanderhalten muss.

    1. Anlagekosten

    Kaufpreis oder Baukosten der Liegenschaft, plus Erwerbsnebenkosten (Notariat, Grundbuch, Handänderungssteuer), plus alle nachträglichen wertvermehrenden Investitionen. Nicht enthalten: laufender Unterhalt, blosser Werterhalt, Finanzierungskosten und Hypothekarzinsen.

    2. Teuerungsanpassung

    Seit BGE 4A_554/2019 werden die Anlagekosten zu 100 Prozent auf die aktuelle Kaufkraft gerechnet — mit dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK). Bis 2020 galten nur 40 Prozent als teuerungswirksam. Diese eine Änderung ist der Hauptgrund, weshalb die zulässige Rendite bei älteren Liegenschaften spürbar gestiegen ist.

    3. Referenzzinssatz

    Der aktuell gültige hypothekarische Referenzzinssatz gemäss BWO-Publikation. Stand Juli 2026: 1,25 Prozent. Er ist die Verzinsungs-Basis für die Rendite.

    4. Zuschlag

    Vom Bundesgericht mit BGE 4A_554/2019 festgelegt: 2 Prozentpunkte über dem Referenzzinssatz, solange dieser höchstens 2 Prozent beträgt. Bei einem Referenzzinssatz von 1,25 Prozent ergibt das eine Verzinsung von 3,25 Prozent auf das teuerungsangepasste Anlagekapital.

    Nicht zu verwechseln
    Nettorendite und Bruttorendite sind zwei verschiedene Rechnungen. Die Nettorendite misst den Ertrag nach Abzug der Betriebs- und Unterhaltskosten, bezogen auf das Eigenkapital. Die Bruttorendite bezieht sich auf den Sollmietertrag vor Kostenabzug, gemessen an den Anlagekosten. Für Neubauten in den ersten Jahren zählt die Bruttorendite (Art. 269a lit. c OR), für Bestandsliegenschaften und Anfechtungen des Anfangsmietzinses die Nettorendite (Art. 269 OR).

    Bundesgerichts-Praxisänderung 2020 — was BGE 4A_554/2019 verändert hat

    Am 26. Oktober 2020 hat das Bundesgericht mit dem Entscheid 4A_554/2019 seine bisherige Praxis in zwei Punkten geändert. Der Fall selbst: eine Viereinhalbzimmer-Wohnung im Kanton Waadt, Anfangsmietzins CHF 2'190 netto. Die Vorinstanz hatte den Zins auf CHF 900 gesenkt, gestützt auf eine Nettorendite-Berechnung nach alter Formel. Das Bundesgericht kippte diesen Entscheid und legte die Rechnung neu.

    ParameterVor 2020Seit BGE 4A_554/2019
    Teuerungsanpassung Eigenkapital40 % indexiert100 % indexiert
    Zuschlag zum Referenzzinssatz+ 0,5 Prozentpunkte+ 2 Prozentpunkte (bei RZ ≤ 2 %)
    Max. Nettorendite bei RZ 1,25 %1,75 %3,25 %
    Praktische WirkungVermieter oft am LimitKlarer Spielraum bei Altbauten

    Das klingt technisch, hat aber massive Wirkung. Bei einer Liegenschaft, die 1985 für CHF 2 Millionen erworben wurde, sind die Anlagekosten heute bei rund CHF 3,1 Millionen nach LIK-Anpassung (Faktor ca. 1,55). Nach alter Praxis wären nur CHF 2,44 Millionen die Rechnungsbasis gewesen. Der Unterschied bei 3,25 Prozent Verzinsung: rund CHF 21'000 zulässiger Nettoertrag pro Jahr — nur durch die Teuerungsregel. Der Bundesgerichts-Entscheid war damit vor allem für Vermieter älterer Liegenschaften ein Befreiungsschlag.

    Der Mieterverband nennt das skandalös
    Für den Schweizerischen Mieterverband ist die Praxisänderung ein Angriff auf die Mieterrechte. Präsident Carlo Sommaruga spricht von einem "tieferen Griff in die Taschen der Mieterinnen und Mieter". Als Vermieter sollten Sie das kennen: bei jeder Anfechtung wird der Mieterverband die Rechnung genau prüfen, und wenn Sie Fehler machen, wird er sie finden. Das ist kein Grund zur Sorge — aber ein Grund zur Sorgfalt.

    Bundesrats-Vorschlag 2026 — der gestaffelte Zuschlag

    Der Bundesgerichts-Entscheid hatte eine Lücke. Was gilt, wenn der Referenzzinssatz über 2 Prozent steigt? Das war 2020 theoretisch, ist 2026 noch immer nicht akut, aber jederzeit denkbar. Der Bundesrat hat deshalb im Februar 2026 eine Änderung der Mietrechtsverordnung (VMWG) in die Vernehmlassung geschickt. Die Frist endete am 5. Juni 2026, die Auswertung läuft.

    ReferenzzinssatzZuschlag laut VorschlagMax. Nettorendite
    bis 2,00 %+ 2,00 %-Pkt.z. B. 3,25 % bei RZ 1,25 %
    2,25 %+ 1,75 %-Pkt.4,00 %
    3,00 %+ 1,25 %-Pkt.4,25 %
    4,00 %+ 0,75 %-Pkt.4,75 %
    ab 6,00 %+ 0,50 %-Pkt. (stabilisiert)6,50 % und mehr

    Die Idee dahinter: bei tiefen Zinsen brauchen Vermieter einen relativ hohen Zuschlag, um Risiko und Bewirtschaftungsaufwand zu kompensieren. Bei hohen Zinsen deckt der Referenzzinssatz selbst bereits mehr davon ab — der Zuschlag darf dann sinken. Für die Zentralschweiz mit ihrem tiefen Zinsniveau ist die Regelung heute komfortabel. Sollte der Referenzzinssatz in den kommenden Jahren wieder auf 2,25 oder 2,5 Prozent steigen, wird es enger — dann kappt der Zuschlag stärker.

    Zu erwähnen ist auch die Position des HEV Schweiz. Der Hauseigentümerverband hat zusätzlich verlangt, dass in der Verordnung explizit steht: "der gesamte Investitionsbetrag wird verzinst, unabhängig von der Finanzierungsquelle". Grund: die alte Praxis unterschied zwischen Eigen- und Fremdkapital, die neue Rechnung soll das gesamte investierte Kapital gleich behandeln. Ob der Bundesrat diesen Punkt aufnimmt, wird sich zeigen.

    Rechenbeispiel — 8-Familien-Haus in Kriens, Baujahr 1985

    Am konkreten Fall wird die Regel greifbar. Ich nehme eine Liegenschaft, die ich aus der Beratung kenne — Details anonymisiert.

    Ausgangslage

    • 8 Wohnungen (5x 3,5-Zimmer, 3x 4,5-Zimmer), Baujahr 1985
    • Kaufpreis 1985: CHF 2'800'000, Nebenkosten CHF 120'000
    • Wertvermehrende Sanierung 2010: CHF 380'000 (Fassade, Fenster, Küchen)
    • Wertvermehrende Sanierung 2020: CHF 220'000 (Bäder, Bodenbeläge)
    • Aktuelle Sollmiete: CHF 168'000 pro Jahr netto
    • Betriebs- und Unterhaltskosten: CHF 31'000 pro Jahr

    Rechnung Schritt für Schritt, so wie sie eine Schlichtungsbehörde nachvollziehen würde:

    Berechnung indexierte Anlagekosten

    • Anlagekosten 1985 (Kauf + Nebenkosten): CHF 2'920'000 × LIK-Faktor 1985 → 2026 (~1,55) = CHF 4'526'000
    • Sanierung 2010, wertvermehrender Anteil 60 %: CHF 228'000 × LIK-Faktor 2010 → 2026 (~1,12) = CHF 255'000
    • Sanierung 2020, wertvermehrender Anteil 60 %: CHF 132'000 × LIK-Faktor 2020 → 2026 (~1,08) = CHF 143'000
    • Total indexierte Anlagekosten: rund CHF 4'924'000

    Zulässige Nettorendite

    • Basis: CHF 4'924'000
    • Verzinsung: 3,25 % (Referenzzinssatz 1,25 % + Zuschlag 2 %-Pkt.)
    • Zulässiger Nettoertrag pro Jahr: CHF 160'030
    • Plus Betriebs- und Unterhaltskosten: CHF 31'000
    • Zulässige Sollmiete pro Jahr netto: CHF 191'030

    Die aktuelle Sollmiete von CHF 168'000 liegt rund CHF 23'000 unter dem zulässigen Rahmen. Der Vermieter aus Kriens hat also Spielraum — theoretisch bis zu einer Mieterhöhung von rund 14 Prozent, aufgeteilt über mehrere Jahre und immer mit sauberer Begründung (Referenzzins, Teuerung, Sanierungen). Bei einer Anfechtung durch einen Mieter würde die aktuelle Miete problemlos halten.

    Die LIK-Faktoren korrekt anwenden
    Für die Teuerungsanpassung braucht es den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) zum Zeitpunkt des Erwerbs und den aktuellen Stand. Die BFS-Website publiziert die Reihe. Wichtig: der LIK-Faktor gilt pro Investitions-Tranche einzeln. Wer 1985 gekauft und 2010 saniert hat, indexiert beide Beträge unterschiedlich — der Kaufpreis mit dem grösseren, die Sanierung mit dem kleineren Faktor.

    Mietzins-Rechner — Ihre Ausgangslage prüfen

    Bevor Sie mit Zahlen in eine Anfechtungssituation gehen oder eine Mieterhöhung planen, brauchen Sie den Ausgangswert. Der Rechner unten leistet den ersten Teil: er nimmt die aktuelle Miete und den Stand des Referenzzinssatzes zum letzten Anpassungszeitpunkt und rechnet, was heute korrekt wäre. Für die volle Nettorendite-Rechnung mit indexierten Anlagekosten braucht es das Rechenschema oben — den Rechner nutzen Sie für die Referenzzins- und Teuerungskomponente.

    Mietzins-Rechner

    Rechnerische Mietzins-Orientierung erstellen

    1
    Mietvertrag
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    Ergebnis

    Ihr Mietvertrag

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    Ergebnis lesen: Wenn die vom Rechner ausgewiesene Miete unter Ihrer aktuellen Miete liegt und Sie in den letzten Jahren keine wertvermehrenden Investitionen dokumentiert haben, ist eine Mietzinssenkung durch den Mieter denkbar. Wenn sie darüber liegt und Sie eine belegbare Rendite-Rechnung haben, ist der Weg für eine Erhöhung offen — sauber begründet über das amtliche Formular nach Art. 269d OR.

    Bruttorendite bei Neubauten — die ersten fünf Jahre

    Bei neu erstellten Liegenschaften — Bezugsdatum in den letzten fünf Jahren — greift eine andere Regel. Art. 269a lit. c OR erlaubt eine kostendeckende Bruttorendite. Die Rechnung ist einfacher: gesamter Sollmietertrag geteilt durch Anlagekosten. Das Bundesgericht hat auch hier den Zuschlag bei 2 Prozentpunkten über dem Referenzzinssatz angesetzt, solange dieser höchstens 2 Prozent beträgt.

    Beispiel: Neubau in Ebikon, Fertigstellung 2024, Anlagekosten CHF 6'800'000 (inkl. Land, Bau, Erschliessung, Nebenkosten). Bei aktuellem Referenzzinssatz und Zuschlag ergibt das eine zulässige Bruttorendite von 3,25 Prozent — CHF 221'000 Sollmietertrag pro Jahr. Diese Zahl steht in den ersten fünf Jahren nach Bezug im Zentrum. Danach kippt die Rechnung auf die Nettorendite-Formel um. Wer als Erstvermieter eines Neubaus zu tief startet, kann später nur mühsam nach oben — deshalb ist die erste Kalkulation wichtig.

    Kostendeckende Bruttorendite — die genaue Formel
    Nach ständiger Bundesgerichts-Praxis wird die Bruttorendite so gerechnet: (Sollmietertrag pro Jahr / Anlagekosten) × 100. Zulässig ist ein Wert, der den Referenzzinssatz plus 2 Prozentpunkte nicht überschreitet — analog zur Nettorendite. Was aus Sicht des Vermieters attraktiv wirkt: die Bruttorendite braucht keine Betriebs- und Unterhaltskostenaufstellung, sie ist eine reine Kapitalrechnung. Nach fünf Jahren fällt diese Erleichterung weg.

    Wertvermehrende Investitionen und ihre Wirkung auf die Rendite

    Sanierungen sind der Hebel, mit dem Vermieter ihre Rechnungsbasis erhöhen können. Aber nicht jede Investition zählt. Das Bundesgericht unterscheidet zwischen Werterhalt (nicht anrechenbar) und Wertvermehrung (anrechenbar zu 50 bis 70 Prozent). Diese Quote ist die häufigste Streitfrage bei Renovationen.

    InvestitionTypische Wertvermehrungs-QuoteBemerkung
    Neue Küche (Ersatz nach 30+ Jahren)60 – 70 %Alte Küche technisch überaltert
    Bad-Sanierung mit Grundriss-Änderung60 – 70 %Höhere Quote bei Ausbau
    Fenster-Ersatz50 – 60 %Energetische Verbesserung wertvermehrend
    Fassadendämmung50 – 70 %Je nach energetischem Sprung
    Heizungsersatz (Gas → Wärmepumpe)40 – 60 %Ersatzinvestition, aber Effizienzsprung
    Bodenbelag ersetzen (gleicher Standard)0 – 20 %Meist reiner Unterhalt
    Anstrich innen0 %Werterhalt, nicht anrechenbar

    Die genaue Quote wird im Einzelfall festgelegt. Ein sauber dokumentierter Sanierungsentscheid mit Vorher-Nachher-Fotos, Handwerkerofferten und einer klaren Abgrenzung zwischen "wäre auch ohne Mieterwechsel fällig gewesen" und "verbessert den Standard messbar" hilft. Wer nur mit Pauschal-Rechnungen operiert, verliert die Diskussion vor der Schlichtungsbehörde.

    Auch wichtig: Sanierungen sofort in die Anlagekosten aufnehmen und indexiert bereit halten. Wer 2010 die Fassade für CHF 300'000 gemacht hat und den Beleg nicht mehr findet, verliert den Wertvermehrungs-Anteil. Der Ordner mit Sanierungsbelegen ist so wichtig wie der Grundbuchauszug.

    Was passiert, wenn der Mieter die Miete anficht

    Zwei typische Situationen führen zur Anfechtung. Erstens: der Mieter fechtet den Anfangsmietzins innert 30 Tagen ab Bezug an — etwa weil die Wohnung in einer Gemeinde mit Wohnungsknappheit liegt oder weil der Zins mindestens 10 Prozent über der Vormiete liegt. Zweitens: der Mieter beantragt eine Mietzinssenkung, weil der Referenzzinssatz gesunken ist und die Miete seither nicht angepasst wurde.

    In beiden Fällen prüft die Schlichtungsbehörde die Rendite als Vergleichsmassstab. Der Vermieter muss aufbereiten: Anlagekosten mit Belegen, wertvermehrende Investitionen mit Rechnungen, LIK-Faktoren für die Indexierung, aktuelle Betriebs- und Unterhaltskosten. Wer diese Zahlen hat, ist im Vorteil. Wer sie improvisieren muss, verliert Zeit und meistens auch die Sache.

    Vorbereitung schlägt Zufall
    Legen Sie sich eine Rendite-Aufstellung pro Liegenschaft einmal an und aktualisieren Sie sie nach jeder Sanierung. Kaufpreis, Erwerbsnebenkosten, Sanierungen mit Datum und wertvermehrendem Anteil, aktuelle LIK-Basis, aktuelle Sollmiete. Ein einseitiges PDF pro Liegenschaft reicht — und ist im Ernstfall das, was zwischen einer erfolgreichen Verteidigung und einer schmerzhaften Rückzahlung steht.

    Checkliste vor Vertragsabschluss oder Mieterhöhung

    1

    Anlagekosten dokumentieren — Kaufpreis, Erwerbsnebenkosten (Notariat, Grundbuch, Handänderungssteuer).

    2

    Alle Sanierungen seit Erwerb mit Datum, Betrag und Wertvermehrungs-Anteil auflisten.

    3

    LIK-Faktoren pro Investitions-Tranche aus BFS-Reihe ermitteln.

    4

    Aktuellen Referenzzinssatz notieren (BWO-Publikation, Stand 1,25 % seit Sept. 2025).

    5

    Zulässigen Nettoertrag berechnen: indexierte Anlagekosten × 3,25 %.

    6

    Betriebs- und Unterhaltskosten (Verwaltung, Heizung, Wasser, Versicherung) hinzurechnen.

    7

    Vergleich mit aktueller oder geplanter Sollmiete — Spielraum oder Übermass ermitteln.

    8

    Bei Anpassung: das amtliche Formular nach Art. 269d OR mit klarer Begründung verwenden.

    Die Nettorendite-Rechnung ist kein Werkzeug, um die Miete unbegrenzt hochzuziehen. Sie ist der Sicherheitsgurt für den Fall, dass eine Anfechtung kommt. Wer sie hat, verhandelt ruhig. Wer sie nicht hat, verliert auch dann, wenn er im Recht wäre.

    Häufige Fragen

    Wie hoch darf die Nettorendite eines Mietobjekts aktuell sein?

    Beim aktuellen Referenzzinssatz von 1,25 Prozent liegt der zulässige Nettoertrag bei maximal 3,25 Prozent auf das investierte, teuerungsangepasste Kapital (Referenzzins plus 2 Prozentpunkte Zuschlag). Diese Regel gilt gestützt auf BGE 4A_554/2019 vom 26. Oktober 2020, solange der Referenzzinssatz höchstens 2 Prozent beträgt.

    Was hat sich mit BGE 4A_554/2019 gegenüber der alten Praxis geändert?

    Zwei Dinge. Das investierte Kapital wird seit 2020 zu 100 Prozent an die Teuerung angepasst — nicht mehr nur zu 40 Prozent. Und der Zuschlag zum Referenzzinssatz beträgt bei tiefen Zinsen 2 Prozent statt 0,5 Prozent. Beide Änderungen erhöhen die zulässige Rendite deutlich und begünstigen vor allem Vermieter mit älteren, abbezahlten Liegenschaften.

    Was zählt zu den Anlagekosten?

    Kaufpreis oder Baukosten, Erwerbsnebenkosten (Notariat, Grundbuch, Handänderungssteuer) und alle nachträglichen wertvermehrenden Investitionen. Nicht dazu zählen laufender Unterhalt, blosser Werterhalt und Finanzierungskosten. Für die Rechnung wird der Betrag mit dem LIK-Faktor bis zum heutigen Stichtag indexiert.

    Was ändert der Bundesrats-Vorschlag zur VMWG konkret?

    Der Vorschlag codifiziert die Bundesgerichts-Praxis und regelt, was gilt, wenn der Referenzzinssatz über 2 Prozent steigt. Bis 2 Prozent bleibt der Zuschlag bei 2 Prozentpunkten, ab 2,25 Prozent sinkt er in 0,25-Prozent-Schritten, ab 6 Prozent stabilisiert er sich bei 0,5 Prozentpunkten. Die Vernehmlassung endete am 5. Juni 2026.

    Kann ich den Mietzins einer Bestandswohnung an die neue Nettorendite anpassen?

    Nur in engen Grenzen. Die 2-Prozent-Zuschlag-Regel greift primär bei der Anfechtung des Anfangsmietzinses und bei Neuvermietungen. Bestehende Mietverhältnisse werden über das amtliche Änderungsformular nach Art. 269d OR angepasst — dort zählen Referenzzinssatz-Bewegung, Teuerung und wertvermehrende Investitionen. Die Rendite-Rechnung ist der Vergleichsmassstab, nicht das Erhöhungsinstrument.

    Was gilt bei Neubauten und stark sanierten Liegenschaften?

    Bei Neubauten greift in den ersten fünf Jahren die Bruttorendite-Regel nach Art. 269a lit. c OR: eine kostendeckende Bruttorendite ist zulässig. Nach Bundesgerichts-Praxis darf sie den Referenzzinssatz um bis zu 2 Prozentpunkte übertreffen. Für stark sanierte Objekte gilt die Nettorendite-Rechnung — die getätigten Investitionen erhöhen die Anlagekosten.

    Wie werden wertvermehrende Investitionen eingerechnet?

    Zu 50 bis 70 Prozent werden sie den Anlagekosten zugerechnet — der Rest gilt als Werterhalt und ist über den laufenden Unterhalt gedeckt. Bei einer Küche für 30'000 Franken sind das rund 15'000 bis 21'000 Franken, die die Berechnungsbasis erhöhen. Die konkrete Quote hängt vom Alter des Ersetzten und dem energetischen Sprung ab.

    Was passiert bei einer Anfechtung wegen zu hoher Rendite?

    Die Schlichtungsbehörde verlangt die Aufstellung: Anlagekosten, indexiertes Eigenkapital, Referenzzinssatz, Betriebskosten. Kommt sie zum Schluss, die Rendite überschreite den Rahmen, wird der Zins gesenkt. Rückzahlungspflicht ab Anfechtungszeitpunkt, bei Formfehlern beim Anfangsmietzins bis zu zehn Jahre zurück. Wer vorbereitet auftritt, kann eine Reduktion oft ganz abwenden.

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    Theshoth Sritharan

    Gründer, Valtis

    Theshoth Sritharan ist Gründer von Valtis und begleitet Privatvermieter und Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften in der Zentralschweiz bei der professionellen Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften.