Mieter fordert Mietzinssenkung: Die drei Gegenrechnungen, die Vermieter kennen müssen

Ein Senkungsbegehren ist kein Verlust. Es ist eine Rechenaufgabe. Wer sie sauber rechnet, verliert oft weniger als er glaubt — manchmal gar nichts.
Rechtsanker: Art. 269a lit. b und e OR, Art. 270a OR, Art. 12–16 VMWG. Rechtsstand: 13. Juli 2026. Der Referenzzinssatz liegt seit 2. September 2025 bei 1,25 % und blieb auch am 2. Juni 2026 unverändert (BWO).
Ausgangslage: Referenzzins seit fast einem Jahr auf 1,25 %
Am 2. Juni 2026 gab das Bundesamt für Wohnungswesen bekannt: Der hypothekarische Referenzzinssatz bleibt bei 1,25 Prozent. Damit sitzt der Satz seit dem 2. September 2025 auf dem tiefsten Stand seit seiner Einführung 2008. Für viele Mieter mit älteren Verträgen ist das der Auslöser, um endlich eine Senkung zu verlangen — die nächste Bekanntgabe am 1. September 2026 wird kaum etwas ändern, denn die SNB signalisiert vorerst keine weiteren Leitzins-Bewegungen.
Referenzzins seit 2.9.2025
Reduktion pro 0,25 %-Schritt
Frist zur Antwort
Was in der Bewirtschaftungspraxis passiert: Ich sehe in Luzern und Zug Bestandsverträge mit Basiszinssätzen von 1,75 % oder 2 %. Dort haben Mieter heute einen rechnerischen Senkungsanspruch von rund sechs bis neun Prozent auf den Nettomietzins. Die Frage ist nicht mehr, ob die Begehren kommen. Die Frage ist, ob Sie vorbereitet sind, wenn eines auf Ihrem Tisch liegt.
Wann Mieter Anspruch auf eine Senkung haben
Rechtsgrundlage ist Art. 270a OR. Der Mieter kann eine Herabsetzung verlangen, wenn er annimmt, dass der Vermieter aus einem übersetzten Ertrag Nutzen zieht — insbesondere, weil sich die Kostengrundlagen wesentlich verändert haben. In der Praxis bedeutet das: Der Referenzzinssatz liegt tiefer als bei der letzten Mietzinsanpassung. Pro 0,25-Prozent-Schritt ergibt sich rechnerisch eine Mietzinssenkung von 2,91 Prozent (Art. 13 VMWG).
Das Begehren muss schriftlich erfolgen und begründet sein. Es genügt keine WhatsApp-Nachricht und keine mündliche Bemerkung im Treppenhaus. Fehlt eines der beiden Elemente, ist das Begehren formell mangelhaft — Sie müssen aber trotzdem antworten, sonst laufen Sie in eine unnötige Diskussion vor der Schlichtungsbehörde.
Die Kettenrechnung: was Vermieter oft vergessen
Massgeblich ist nicht der Referenzzinssatz bei Vertragsabschluss, sondern der Satz, der bei der letzten Mietzinsanpassung galt. Das ist der Basiszinssatz. Wer 2020 nach einer Senkung nichts angepasst hat, hat trotzdem den damaligen tieferen Satz als Basis für die nächste Rechnung.
Das klingt wie eine Formalie. Ist es aber nicht. In der Zentralschweiz sehe ich häufig Vermieter, die ihren Basiszinssatz nicht kennen und sich auf die Vertragsangaben stützen. Wenn Sie zwischenzeitlich Mieterhöhungen wegen Sanierungen oder Teuerung geltend gemacht haben, ist die Kette länger. Jeder Schritt zählt, und jeder Schritt braucht einen Beleg. Ohne saubere Dokumentation verlieren Sie vor der Schlichtungsbehörde selbst dann, wenn die Sache materiell auf Ihrer Seite liegt.
Gegenrechnung 1: Teuerungsausgleich (40 % der LIK-Entwicklung)
Nach Art. 269a lit. e OR und Art. 16 VMWG dürfen Vermieter 40 Prozent der aufgelaufenen Teuerung seit der letzten Anpassung auf das risikotragende Kapital überwälzen. Massgeblich ist der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) des BFS.
Das ist meist der stärkste Hebel gegen ein Senkungsbegehren. Seit dem letzten Zinssenkungs-Schritt sind je nach Vertragsalter zwei bis vier Prozent LIK-Teuerung aufgelaufen. Davon 40 Prozent — also 0,8 bis 1,6 Prozent Mietzinssteigerung — dürfen Sie gegenrechnen. Bei mehreren Jahren ohne Anpassung kann die Teuerungswirkung die Zinssenkung vollständig neutralisieren.
Gegenrechnung 2: Allgemeine Kostensteigerung
Nach Art. 269a lit. b OR und Art. 12 VMWG sind gestiegene Betriebs- und Unterhaltskosten anrechenbar. Konkret gemeint sind Wasser- und Abwassergebühren, Kehricht, Gebäudeversicherung, Baurechtszinsen, Verwaltungskosten und laufende Unterhaltskosten.
Die meisten kantonalen Schlichtungsbehörden akzeptieren eine Pauschale von 0,5 Prozent pro Jahr seit der letzten Anpassung. Einige Kantone rechnen mit 0,25 Prozent, andere verlangen einen konkreten Nachweis. Für Luzern und Zug hat sich die 0,5-Prozent-Regel etabliert. Wichtig: Die Pauschale ist widerlegbar. Wenn der Mieter beweist, dass Ihre Kosten in Wirklichkeit gefallen sind (etwa durch Wechsel des Versicherungsanbieters), zieht die Pauschale nicht mehr.
Rechnen Sie die zulässige Miete jetzt selbst
Bevor Sie in die dritte Gegenrechnung einsteigen: Verschaffen Sie sich einen Zwischenstand. Der Rechner unten kombiniert Zinssenkung, Teuerung und Kostensteigerung in einem Schritt. Sie geben die aktuelle Miete, den Basiszinssatz und das Anpassungsdatum ein — und sehen sofort, ob am Ende ein Senkungs-, ein Erhöhungs- oder ein Neutralanspruch übrig bleibt.
Mietzins-Rechner
Rechnerische Mietzins-Orientierung erstellen
Ihr Mietvertrag
Aktuelle Angaben aus Ihrem Mietvertrag.
Daten werden nicht gespeichert. Berechnung erfolgt lokal im Browser.
Gegenrechnung 3: Wertvermehrende Investitionen
Der stärkste, aber auch anspruchsvollste Hebel: Grössere Sanierungen dürfen zu 50 bis 70 Prozent als wertvermehrende Investitionen abgerechnet werden (Art. 14 VMWG). Der Rest gilt als werterhaltender Unterhalt und ist über die laufende Miete bereits abgegolten.
Klassische Kandidaten: Fensterersatz, Heizungserneuerung, Fassadendämmung, Küchen- oder Badsanierung. Der wertvermehrende Anteil wird verzinst (üblich sind Referenzzins plus 0,5 Prozent) und über die Nutzungsdauer amortisiert. Wichtig ist die Ankündigung: Sanierungsbedingte Mietzinserhöhungen müssen spätestens zehn Tage vor Baubeginn schriftlich mit amtlichem Formular angekündigt werden. Nachträgliche Verrechnungen im Rahmen eines Senkungsbegehrens sind rechtlich zulässig, aber schwerer durchzusetzen.
Rechenbeispiel: Eine 3,5-Zimmer-Wohnung in Luzern
Angenommen, Sie vermieten eine 3,5-Zimmer-Wohnung in Luzern für 1'850 Franken netto pro Monat. Die letzte Mietzinsanpassung war im Mai 2022. Damaliger Basiszinssatz: 1,25 Prozent. Damaliger LIK-Wert: 102,4 Punkte. Heutiger LIK-Wert im Juni 2026: rund 108,1 Punkte (Quelle: BFS).
Schritt 1 — Zinsseite: Basiszinssatz 1,25 %, heute 1,25 %. Keine Senkung. Ergebnis: 0 %.
Schritt 2 — Teuerung: LIK-Entwicklung 102,4 → 108,1 = +5,57 %. Davon 40 % anrechenbar = +2,23 % auf die Miete.
Schritt 3 — Kostensteigerung: Vier Jahre × 0,5 % Pauschale = +2,0 % auf die Miete.
Ergebnis: +4,23 % zulässige Erhöhung, also rechnerisch 1'928 statt 1'850 Franken. Kein Senkungs-, sondern ein Erhöhungsspielraum.
Bei einer Wohnung mit letzter Anpassung 2019 und damaligem Basiszinssatz 1,75 Prozent sähe das anders aus: Die Zinssenkung um zwei Schritte ergäbe einen Senkungsanspruch von 5,82 Prozent. Teuerung (2019 → 2026: +8 % LIK × 40 %) und Kostensteigerung (7 Jahre × 0,5 %) kompensieren zusammen rund 6,7 Prozent — der Mieter erhält netto keine Senkung, weil die Gegenrechnung höher ist als sein Anspruch. Dafür können Sie im gleichen Zug die 0,88-Prozent-Reserve für später vorbehalten.
Fünf-Schritte-Playbook, wenn das Begehren kommt
1. Eingang datieren und 30-Tage-Frist notieren
Der Poststempel oder das Datum des E-Mails zählt. Ab diesem Tag läuft Ihre Antwortfrist nach Art. 270a Abs. 2 OR. Wer schweigt, stimmt zu.
2. Basiszinssatz und Anpassungshistorie klären
Alle Anpassungsschreiben seit Mietbeginn zusammensuchen. Wer keine hat, muss auf den ursprünglichen Mietvertrag zurückgreifen und trägt das volle Beweisrisiko.
3. Alle drei Gegenrechnungen sauber aufstellen
Zinsentwicklung, LIK-Teuerung, Kostensteigerungs-Pauschale plus allfällige wertvermehrende Investitionen. Jede Position mit Quelle und Datum belegen. Der Mietzins-Rechner oben liefert die Grundrechnung.
4. Schriftlich antworten mit Berechnung und Vorschlag
Drei Optionen: vollständig zustimmen, teilweise zustimmen (mit Berechnung), oder ablehnen (mit Gegenrechnung und Beleg der übersteigenden Kostenentwicklung). Immer per Einschreiben, immer mit Rechenweg.
5. Reserve vorbehalten, wenn Gegenrechnung höher ist
Übersteigen Ihre Gegenrechnungen den Senkungsanspruch, halten Sie das im Antwortschreiben ausdrücklich fest. Nur so entsteht eine Nichtausschöpfungs-Reserve, die Sie später als Argument einsetzen können.
Die häufigsten Fehler der Vermieterseite
Was ich in den Schlichtungsakten immer wieder sehe: Vermieter, die das Begehren ignorieren und dann überrascht sind, wenn die Schlichtungsbehörde die volle Senkung durchsetzt. Vermieter, die telefonisch zusagen und schriftlich nichts dokumentieren. Vermieter, die zwar rechnen, aber die Teuerung oder die Kostensteigerungs-Pauschale vergessen. Und Vermieter, die eine Sanierung geltend machen wollen, ohne die Rechnungen und die werterhaltende Abgrenzung parat zu haben.
Diese Fehler kosten Geld. Bei einer Miete von 1'800 Franken macht eine ungerechtfertigte Senkung um 5,82 Prozent knapp 105 Franken pro Monat aus — hochgerechnet auf zehn Jahre sind das über 12'000 Franken pro Wohnung. Bei einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen wären das rund 100'000 Franken, die schlicht durch mangelhafte Antwortdisziplin verloren gehen. Für die formellen Grundlagen der ordentlichen Mietzinsanpassung habe ich den Guide zur Mietzinserhöhung geschrieben — die gleiche Rechenlogik gilt in umgekehrter Richtung.
Häufige Fragen
Muss ich als Vermieter proaktiv die Miete senken, wenn der Referenzzinssatz fällt?
Nein. Die Anpassung geschieht in der Schweiz nicht automatisch. Der Mieter muss die Senkung schriftlich verlangen. Kommt kein Begehren, gilt die vertragliche Miete weiter — auch bei tieferem Referenzzinssatz.
Bis wann muss ich auf ein Senkungsbegehren antworten?
Innert 30 Tagen, sonst gilt Ihre Zustimmung nach Art. 270a Abs. 2 OR als stillschweigend angenommen. Antworten Sie mit einer sauberen Berechnung — akzeptieren, teilweise gewähren oder mit Gegenrechnung ablehnen.
Kann ich eine Mietzinssenkung durch Teuerung komplett kompensieren?
In vielen Fällen ja. Wenn die letzte Anpassung mehrere Jahre zurückliegt und die aufgelaufene Teuerung hoch ist, kann die 40-Prozent-Anrechnung nach Art. 16 VMWG die Zinssenkung ganz oder teilweise neutralisieren.
Was ist der Basiszinssatz und warum ist er entscheidend?
Der Basiszinssatz ist der Referenzzinssatz, der bei der letzten Mietzinsanpassung galt — nicht der bei Vertragsabschluss. Wer nach einer Senkung 2020 nicht angepasst hat, hat trotzdem den damaligen Satz als Basis. Der Kettenrechnung folgt jede Anpassung.
Was ist die Nichtausschöpfungs-Reserve?
Hat der Vermieter bei einer früheren Erhöhungsmöglichkeit nicht das volle Plus geltend gemacht, entsteht eine Reserve. Diese kann bei einer späteren Senkung angerechnet werden — aber nur, wenn sie im damaligen Anpassungsschreiben ausdrücklich vorbehalten wurde.
Was passiert, wenn wir uns nicht einigen?
Der Mieter kann innert 30 Tagen nach Ihrer Ablehnung die Schlichtungsbehörde anrufen (Art. 270a Abs. 2 OR). Kommt dort keine Einigung, entscheidet der Mietgerichtsweg. Belastbare Berechnungen und Belege sind Ihr wichtigstes Werkzeug.
Quellen
- BWO: Hypothekarischer Referenzzinssatz — Stand Juni 2026 unverändert 1,25 %
- BWO: Entwicklung Referenzzinssatz und Durchschnittszinssatz
- Fedlex: Obligationenrecht — Art. 269a und Art. 270a OR
- Fedlex: VMWG — Art. 12, 13, 14 und 16 (Kostensteigerung, Zinsanpassung, wertvermehrende Investitionen, Teuerung)
- Mieterinnen- und Mieterverband: Mietzinssenkung, Berechnungslogik und Praxis
- Tages-Anzeiger: Nur 10 Prozent der Mieter fordern Senkung
- BFS: Landesindex der Konsumentenpreise (LIK)
Ein Senkungsbegehren auf dem Tisch?
30 Minuten kostenlos, unverbindlich. Wir gehen die Rechnung mit Ihnen durch und zeigen, wie belastbar Ihre Gegenrechnung ist.
Termin vereinbarenTheshoth Sritharan
Gründer, Valtis
Theshoth Sritharan ist Gründer von Valtis und begleitet Privatvermieter und Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften in der Zentralschweiz bei der professionellen Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften.